1. GEGENSTAND DIESER BADEORDNUNG

Die Nutzung der Schwimmanlagen durch die Gäste darf nur gemäß den Verhaltensvorgaben in dieser Badeordnung erfolgen.

Artikel 2: Öffnungstage und Öffnungszeiten

2.1 Die Badeanlagen stehen den Campinggästen nur zu den vom  Betreiber festgelegten Tagen und Uhrzeiten zur Verfügung. Die Öffnungszeiten sind am Eingang der Schwimmanlage ausgehängt. Eventuelle Zusatzöffnungszeiten müssen vorab mit dem Betreiber des Swimming-Pools vereinbart werden.

2.2 Die Gäste müssen die oben festgelegten Öffnungszeiten der Einrichtungen und die weiteren diesbezüglichen Regeln aus dieser Badeordnung einhalten.

Art. 3 Zugang zu den Anlagen

3.1 Die Schwimmanlagen sind ausschließlich für die Campinggäste zugänglich und nutzbar.

Artikel 4: Einschränkung des Zugangs zu den Anlagen

4.1 Personen mit Verletzungen, Blutverlust, Hautwunden oder Verbänden mit Pflaster oder Binden haben keinen Zugang zum Schwimmbecken. Menschen mit Krankheiten, die ein Risiko bei der Nutzung des Pools darstellen, werden gebeten, ihren Gesundheitszustand zum eigenen Schutz und zur Sicherheit der anderen dem Bademeister vor Betreten des Wassers bekannt zu geben. 

4.2 Kinder unter 14 Jahren haben ohne Begleitung von Erwachsenen, welche die Verantwortung für sie übernehmen, keinen Zugang zu den Schwimmanlagen. Das Servicepersonal prüft das Alter von Kindern ohne Begleitung bei Zugang und Aufenthalt in den Badeanlagen, indem es ein Ausweisdokument fordert. 

4.3 Zum Schutz der Rechte aller Gäste, der persönlichen Sicherheit und für einen ruhigen Aufenthalt in der Anlage hat der Betreiber das Recht, jeden durch sein Personal aus der Anlage entfernen zu lassen, der mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung/Moral stört, also mit Geräuschen, gefährlichen Spielen oder anderen Verhaltensweisen die Sicherheit der anderen Gäste gefährdet oder in irgendeiner Weise das reibungslose Funktionieren des Badebetriebs stört.

4.4 Es ist nicht erlaubt, in das Schwimmbad Hunde oder andere Tiere mitzubringen; wer das Schwimmbad mit seinem Hund benutzen möchte, kann den Dog Pool nutzen, der ausschließlich Hunden und deren Haltern zur Verfügung steht.

Art. 5: Verbote

5.1 Im Bereich der Anlagen ist Folgendes verboten: 

1) Das Mitbringen von Hunden oder anderen Tieren; 

2) Das Rauchen (das Verbot gilt in allen Bereichen mit Ausnahme derjenigen, in denen das Rauchen ausdrücklich gestattet ist); 

3) Der Verzehr von Lebensmitteln und/oder Getränken in den Duschen und im Schwimmbecken; 

4) Das Mitbringen von Sportgeräten zum Angeln und/oder Tauchen, von Radios, Videokameras, Fotoapparaten, Videoaufnahmen, das Abspielen von Audioaufnahmen und das Mitbringen anderer Elektrogeräte ohne vorherige – auch mündliche – Genehmigung durch das Schwimmbadpersonal; 

5) Das Betreten der Bereiche, die von den Schwimmern benutzt werden , mit Schuhen; 

6) Das Anklammern an Duschen, Armaturen und anderen Stützpunkten im Duschbereich; 

7) Ballspiele im und am Rand des Beckens; 

8) Lautes Schreien, Schieben/Drängeln, Jagen, Belästigung der Badendenden oder anderweitiges Verursachen von Gefahrensituationen für sich selbst oder andere; 

9) Duschen oder Baden mit Seife und/oder Shampoo, die Bewegung im Poolbereich ohne Badeanzug; 

10) Das Mitbringen von irgendwelchen Gegenständen in das Schwimmbecken, zum Beispiel von Bällen, Schwimmtischen, Luftmatratzen und insbesondere von Glasgegenständen. Lehrmaterial, das eventuell vom Betreiber bereitgestellt wird, darunter Schwimmflügel, darf im Schwimmbecken verwendet werden; 

11) Das Springen ins Becken von Trampolinen, Rändern und Stufen, das Springen mit Anlauf oder rückwärts; 

12) Das Spucken ins Poolwasser oder die Verbreitung von Flüssigkeiten jeglicher Art; 

13) Das Urinieren, Stuhlgang und die Reinigung von Wunden im Becken; 

14) Das Benutzen des Beckens, wenn ein oder mehrere Teile des Körpers mit Ölen, Cremes und ähnlichen Stoffen jeglicher Art eingeschmiert sind, einschließlich Farbstoffen für das Haar oder auf der Haut; 

15) Das Hineinwerfen von Kleidung oder Gegenständen jeglicher Art ins Schwimmbecken;

16) Der Zugang zum Schwimmbad außerhalb der Öffnungszeiten;

17) der Zugang zum Maschinenraum;

18) Das Mitbringen von Sonnenschirmen, Kinderwagen, Stühlen, Hockern, Tischen oder Sonstigem in den Badebereich. Es können die eigenen Sonnenschirme, Liegestühle, Tische und Strandmuscheln des Betreibers genutzt werden; 

19) Das Mitbringen von Glasflaschen, Gläsern, Stahlbesteck und/oder dergleichen in den Badebereich.

Artikel 6: Nutzungsvorschriften für das Schwimmbad

6.1 Aus hygienischen Gründen ist es zwingend notwendig, die Dusche zu benutzen, bevor Sie den Pool betreten. Der Badebereich darf ausschließlich mit Gummisandalen betreten werden, deren Sohle rutschfest ist. 

6.2 Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben nur in Begleitung eines Erwachsenen Zugang zum Schwimmbecken. 

6.3 Besonders ungeübte Schwimmer sind gehalten, in der Sicherheitszone zu bleiben; darunter ist der flache Bereich zu verstehen, in dem man mit dem Kopf über Wasser auf dem Beckenboden stehen kann, also in Nähe des Beckenrandes, an dem man sich an den Stützgriffen festhalten kann 

6.4 Im Becken gilt: 

a) der begehbare Bereich darf nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden, die das vollständige Eintauchen der Füße in die Fußwaschwanne ermöglichen;

b) die Verwendung von Schwimmbrillen mit splitterfreien Gläsern ist zulässig;

c) wir empfehlen die Verwendung einer Badehaube; lange Haare müssen durch spezielle Elastikbänder zusammengehalten werden;

d) die Verwendung von wasserdichter Badekleidung/ Windeln ist obligatorisch für Kinder unter 3 Jahren sowie für Benutzer, die physiologisch inkontinent sind; 

e) Minderjährige müssen obligatorisch auf eigene Verantwortung begleitet und beaufsichtigt werden;

6.5 Es wird empfohlen, beim Schwimmen zu vermeiden, andere Schwimmer zu belästigen und/oder zu behindern; 

6.6 Wenn das Servicepersonal ein Tonsignal (im Notfall) oder ein Ersatzsignal, auch mündlich, ausgibt, müssen alle Gäste sofort das Becken verlassen; 

6.7 Abfall jeglicher Art darf ausschließlich in den dafür vorgesehenen Körben abgelegt werden;

6.8 Aus hygienischen Gründen ist zwingend die Benutzung eines Handtuch auf den Sonnenliegen vorgeschrieben;

6.9 Es ist verboten, Gegenstände im Schwimmbadbereich unbeaufsichtigt zu lassen;

6.10 Es ist streng verboten, sich auf Liegestühle oder an Tische zu setzen, wenn diese unbesetzt sind; unbenutzte Liegestühle, die länger als 30 Minuten frei bleiben, gelten erneut für andere Gäste als verfügbar.

Art. 7: Aussetzung des Eintritts für Badende

7.1 Es liegt im Ermessen des Betreibers, den Zutritt für Badende in den folgenden Fällen zeitweilig auszusetzen: 

a) bei Überfüllung des Schwimmbades, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Gäste darstellen könnte; 

b) bei dringlicher Notwendigkeit zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen zur Wiederherstellung von Funktion und Sicherheit der Anlagen; 

c) in Notsituationen, die auch nur möglicherweise Gefahr für die Sicherheit der Gäste und des Servicepersonal bergen könnten.

Art. 8: Schäden

8.1 Alle wesentlichen baulichen Komponenten des Schwimmbades sowie die Ausrüstung, Gartenmöbel und das Material zu seiner Ausstattung sind mit größtmöglicher Umsicht zu  benutzen. 

8.2 Alle Schäden an den Anlagen, der Ausstattung, Möblierung und dem Material sowie an den Bereichen um sie herum werden dem Verantwortlichen umgehend in Rechnung gestellt und es wird Schadenersatz für die Reparaturkosten gefordert.

Art. 9: Haftung

9.1 Die Nutzung der Schwimmanlagen, Einrichtungen, Möbel und Geräte versteht sich auf eigene Gefahr der Badenden und ihrer Begleiter, unter Ausschluss jeglicher Haftung durch den Betreiber, außer bei Mängeln an der Anlage selbst.

Art. 10: Pflichten des Servicepersonals

10.1 Der Betreiber, die Bademeister und das sonstwie mit der Betriebsführung der Badeanlagen beauftragte Personal müssen die Einhaltung dieser Badeordnung gegenüber den Badenden durchsetzen.

10.2 Der Bademeister ist im Sinne der geltenden Vorschriften in Rettung und Erster Hilfe ausgebildet und wacht über das Geschehen im Schwimmbecken und die angrenzenden Flächen.

10.3 Die Anwesenheit von Bademeistern am Schwimmbeckenrand muss der Anzahl und den Eigenschaften der Becken und der Anzahl Badegäste gemäß den regionalen Vorschriften genügen und während der Öffnungs- und Betriebszeiten des Schwimmbades ständig gewährleistet sein.

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